Beschleunigung der Kirchenaustrittsverfahren und Beseitigung unzulässiger Ungleichbehandlung vorantreiben!

In der Kleinen Anfrage 1559 (Drucksache 18/3572) hakt der Aachener
Landtagsabgeordnete und rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion Dr. Werner
Pfeil weiter bei der Problematik der Kirchenaustritten in NRW nach.

Zum Einen möchte er wissen, wieviele Personen mit der Bearbeitung von
Kirchenaustritten beschäftigt sind. Aus der Antwort der Landesregierung (Drucksache
18/3572) ergibt sich, dass allein innerhalb der Amtsgerichte mindestens vier
Personengruppen involviert sind. Zu den in den Gemeinden betrauten Personen lägen
keine Zahlen vor. Bei der Finanzverwaltung erfolge die Weiterverarbeitung im
automatisierten Verfahren.

„Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die Entgegennahme einer Willenserklärung
beim Amtsgericht so viele Personen erforderlich sind und der Austrittsprozess an den
Amtsgerichten nicht weiter automatisiert wird“, wundert sich Dr. Pfeil. „Ich bin auch
enttäuscht, dass trotz der Ankündigung des Justizministers im Rechtsausschuss am
18.1.2023 bald unter eine zweimonatige Wartezeit kommen zu wollen, eine
Beobachtung der Entwicklung bei den Wartezeiten seitdem nicht stattgefunden hat.“
Weiterhin wird in der Kleinen Anfrage bei der Frage nachgehakt, deren konkrete
Beantwortung das Justizministerium bisher immer umgangen hatte: Warum ist es nicht
möglich, für die Rechtswirksamkeit des Kirchenaustritts auf den Zeitpunkt der
Terminierung der Austrittstermins respektive des Eingangs einer Erklärung mit
Terminierungsbitte abzustellen? Damit könnten auf einfachstem Weg
Ungleichbehandlungen, die sich durch die unterschiedlich langen Wartezeiten
ergeben, umgangen werden.

Die Antwort des Landesregierung lautet schlicht: „Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts
ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 KiAustrG NRW zur Gewährleistung des
verfassungsrechtlich geschützten Bedürfnisses nach eindeutigen und nachprüfbaren
Tatbeständen als Grundlage der Rechts und Pflichtenstellung des Betroffenen an den
Zeitpunkt des tatsächlichen Vorliegens der notwendigen besonderen
Formerfordernisse genügenden Erklärung bei Amtsgerichts gebunden. Es kann daher
nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs einer anderweitigen formlosen Erklärung
abgestellt werden.“

Allerdings lässt eben der genannte Paragraph § 4 Abs. 2 KiAustrG NRW als zweite
Alternative neben der Niederschrift der Erklärung beim Amtsgericht auch den Eingang
einer schriftlichen Erklärung zu.

Dazu Dr. Pfeil: „Die Terminierung eines Austrittstermins stellt eine eindeutige und
nachvollziehbare Erklärung dar, aus der Kirche austreten zu wollen. Weiterhin wird sie
durch das spätere Erscheinen bei dem Termin beim Amtsgericht manifestiert. Sich auf
verfassungsrechtlich geschützte Klarheitsbedürfnisse zum Nachteil der Bürgerinnen
und Bürger zu berufen, erscheint mir unredlich, da die Verfassung gerade dazu da ist,
die Bürger zu schützen. Letztendlich geht es vermutlich ohnehin maßgeblich darum,
dass die Kirche nicht auf die Kirchensteuer bis zum spätest möglichen Zeitpunkt
verzichten möchte. Wir werden dies in der Sache so nicht hinnehmen und auch über
einen Antrag zur Änderung des KiAustrG nachdenken“.