Gleiches Steuerrecht für alle – Digitalkonzerne fair besteuern und Steuervermeidung vermeiden

Infolge der Digitalisierung und Globalisierung des Wirtschaftslebens hat sich in den letzten Jahrzeiten die Struktur der Wertschöpfung verschoben: Internationale Konzerne, deren Geschäftstätigkeit sich im Internet entfaltet, haben einen relativ großen Anteil der Wirtschaftsleistung in Deutschland. Dies ist Ausdruck einer freien Gesellschaft, die in der Marktwirtschaft das „Ob“ und das „Wie“ ihrer ökonomischen Betätigung selbst bestimmt und spontan ordnet. Gleichzeitig entfällt auf diese internationalen Digitalkonzerne ein erheblich unterproportionaler Anteil der von der öffentlichen Hand vereinnahmten Ertragsteuern von juristischen Personen (z. Zt. Körperschaft- und Gewerbesteuer).

Auch wenn wir Junge Liberale aus tiefer Überzeugung für ein niedrigeres und einfacheres Steuersystem eintreten, erkennen wir die Daseinsberechtigung dieser Besteuerung an. Wir betrachten es als eine Verletzung der Steuergerechtigkeit, dass es diesen Konzernen gelingt, sich ihres fairen Anteils zu entziehen. Es ist eine Ungerechtigkeit mit über 80 Millionen Schlechtergestellten, nämlich allen anderen Steuerzahlern, die dadurch eine größere relative Last an den Einnahmen der öffentlichen Hand tragen müssen. Die Entziehung Einzelner aus diesem Gesellschaftsvertrag gefährdet die Integrität des Steuersystems und des Rechtsstaates insgesamt.

Daher schlagen die Jungen Liberalen die Einführung einer „digitalen Betriebsstätte in Deutschland“ vor. Traditionell betrachtet der Steuergesetzgeber jeden (dauerhaften) physischen Ort der Geschäftstätigkeit faktisch als eigenes Unternehmen. Dieser Ort wird als Betriebsstätte bezeichnet. Digitalkonzerne unterliegen daher bisher nur der Besteuerung im Land ihrer Betriebsstätten, auch wenn ihre Kunden sich allesamt in einem anderen Land befinden. Das wird zur Steuervermeidung genutzt. Wir wollen das traditionelle Rechtskonstrukt der Betriebsstätte erweitern. Mit der Einführung des Rechtskonstrukts der digitalen Betriebsstätte in Deutschland erfassen wir auch nur digital in

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Deutschaland tätige Unternehmen ohne physischen Ort der Geschäftstätigkeit im Lande. Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen mit einem Verbraucher oder Unternehmer in Deutschland, die in ihren Hauptmerkmalen digital ist oder handelt es mit Waren und Produkten über eine digitale Plattform, wobei sich das letzte unternehmenseigene Lager und die Lieferadresse in Deutschland befinden, so hat das Unternehmen die Einrichtung einer digitalen Betriebsstätte in Deutschland den Behörden anzuzeigen und ein Betriebsstättenleiter zu benennen.

Die digitale Betriebsstätte unterliegt den bestehenden Buchführungspflichten entsprechend, ebenso die bestehenden Steuernormen. Bezieht sich eine Regel auf Gemeinden, Gemeindeverbände und Länder tritt für die digitale Betriebsstätte stattdessen der Bund an ihre Stelle. Als Gewerbesteuerhebesatz gilt derjenige, der sich bei Umrechnung aus § 34a EStG ergeben würde.

Verantwortlich für die Anzeigepflicht und Inhaber der geschäftlichen Verantwortung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft, die die digitale Betriebsstätte betreibt. Befindet sich dieser außerhalb des Vollstreckungsbereichs des Grundgesetzes und kommt seiner Pflicht nicht nach, so ist wie folgt vorzugehen: Befindet sich ein Betriebsstättenleiter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft in die Deutschland, die Anteile an der Gesellschaft besitzt, die die digitale Betriebsstätte betreibt, so ist der wirtschaftlich nahestehendste verantwortlich. Ist dies nicht der Fall, so werden andere Betriebsstättenleiter der Gesellschaft, die die digitale Betriebsstätte betreibt, oder Betriebsstättenleiter oder Geschäftsführer von Tochtergesellschaften dieser herangezogen. In jedem der Fälle hat das Bundeszentralamt für Steuern den Verantwortlichen unverzüglich über seine Verantwortung zu unterrichten.

Kommt die digitale Betriebsstätte bzw. die ausländische Betreibergesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so können Ordnungsgelder gegen die digitale Betriebsstätte auch gegenüber allen verbunden Unternehmen vollzogen werden. Dies gilt auch für die durch Schätzung ermittelte Steuerverbindlichkeit.

Missbräuchliche Gestaltungen zur Steuervermeidung bei internationalen Digitalkonzernen finden sich auch nach wie vor im Bereich der internen Kreditierung sowie der Verrechnung von Lizenzen. Hier sind die bestehenden Zins- und Lizenzschranken nachzuschärfen. Innerhalb von Konzernen dürfen Lizenzgebühren nur in Höhe der angefallenen Entwicklungkosten (ggf. anteilig) steuerlich in Abzug gebracht werden.

 

Begründung:

Die Gestaltung des Steuersystems ist schon immer die fundamentale Frage der Souveränität in einem Staatswesen. Die Allgemeine Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 im Zuge der Französischen Revolution bringt dieses Prinzip in Artikel 14 auf den Punkt: „Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Abgeordneten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung und Dauer zu bestimmen.“

Wie jedes Rechtsgebiet ist auch das Steuerrecht Stückwerk, verfasst unter dem prägenden Stempel der öffentlichen Diskussion, nach den Regeln der Lehre und Forschung sowie mit Blick auf die Realitäten des Schreibzeitpunktes. Daher ist es nicht nur legitim, sondern geboten, von Zeit zu Zeit die aktuelle Rechtslage unter dem Spiegel möglicher neuerer Erkenntnisse der Lehre und vor allem neuerer Realitäten zu prüfen. Gerade die internationalen Digitalkonzerne stellen eine neue Realität dar, die das tradierte Steuerrecht offensichtlich nicht korrekt abzubilden vermag.

Auch andere Institutionen haben sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die Europäische Kommission hat eine „Digital Services Tax“, eine zusätzliche Umsatzsteuer für digitale Umsätze vorgeschlagen. Diesen Vorstoß lehnen wir Junge Liberale ab, da er eine Steuerungerechtigkeit nur durch eine andere ersetzen würde. Nicht auf jeden digitalen Umsatz entfällt eine vergleichbare Marge. Eine Digitalsteuer ist unvereinbar mit einem der zentralsten Grundsätze der Besteuerung, dem 1776 von Adams Smith eingeführten Besteuerungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit. Ein von zahlreichen NGOs vorgebrachter Vorschlag der „Unitary Taxation“, der Gesamtkonzernbesteuerung, bedeutet, dass der Gewinn des Gesamtkonzerns weltweit konsolidiert wird und dann mit einer Formel auf die Länder, in denen das jeweilige Unternehmen Geschäftstätigkeit entfaltet, nach Umsatz, Arbeitnehmer und Investitionsvolumen heruntergebrochen und dort nationalen Steuertarifen unterworfen. So charmant dieser Vorschlag ist und z. B. in den USA zur Zerlegung unter den Bundesstaaten verwendet wird, so kann er global nicht funktionieren. Da gerade alle Länder, insbesondere auch sog. Steueroasen, dem zustimmen müssten, damit dieses System seine Wirkung überhaupt entfalten kann, ist seine realpolitische Umsetzbarkeit in den Untiefen der internationalen Diplomatie so fraglich, dass es nicht lohnenswert erscheint, diesen Vorschlag weiterzuverfolgen.

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