Die Sonderrechte der „besonderen Therapierichtungen“ im deutschen Arzneimittelgesetz entbehrt jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Insbesondere konnte bisher in keiner einzigen unabhängigen und wissenschaftlichen Studie die Wirkung homöopathischer Arzneien über den Placebo-Effekt hinaus nachgewiesen werden. Konkret fordern die Jungen Liberalen Aachen:
- Homöopathische Mittel, die ohne therapeutische Indikation und damit zulassungsfrei vertrieben werden, sollen künftig klar ersichtlich den Hinweis „Kein Zugelassenes Arzneimittel. Wirkt nicht über den Placebo-Effekt hinaus“ auf der Verpackung tragen müssen.
- Homöopathische Mittel, die mit therapeutischer Indikation vertrieben werden, sollen künftig die gleichen Wirksamkeitsnachweise erbringen müssen wie konventionelle Arzneimittel.
- Die Finanzierung homöopathischer Therapien ohne therapeutische Indikation durch gesetzliche Krankenkassen soll beendet werden.
Begründung:
In den USA müssen homöopathische Mittel den Hinweis „Claims based on traditional homeopathic practice, not accepted medical evidence. Not FDA evaluated“ auf ihren Verpackungen tragen. In Deutschland können Mediziner für eben diese Aussage abgemahnt werden. Warum geht das? Das liegt an dem in Deutschland geltenden „Binnenkonsens“. Das bedeutet, dass solange sichHomöopathen einig sind, dass Homöopathie wirkt, tut sie das auch vor dem Gesetz. Das geht so weit, dass z. B. die Firma Klosterfrau vor Gericht unterlag, als sie die Unwirksamkeit eines Ihrer Produkte erkämpfen wollte. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Mittel eine homöopathische Substanz enthielte und damit per Definition wirksam sei. Um zu verstehen, wie es zu dieser Fehlentwicklung kam, muss die Entstehung des deutschen Arzneimittelgesetzes näher betrachtet werden:
Vor der Einführung des Arzneimittelgesetzes in den 70er Jahren mussten neue Arzneien nicht zugelassen, sondern lediglich registriert werden. Bei der Registrierung muss, im Gegensatz zur Zulassung, kein Nachweis bzgl. Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels erbracht werden. Das hatte schwerwiegende Folgen. Beispielsweise ist der Contergan-Skandal auf diese Praktik zurückzuführen.
Die sogenannten „besonderen Therapierichtungen“ waren über die Aussicht die Wirksamkeit ihrer Mittel künftig wissenschaftlich nachweisen zu müssen empört und erkämpften sich durch geschickte Lobbyarbeit weitreichende Ausnahmen. Konkret gelten für homöopathische Mittel aktuell folgende Regeln:
Grundsätzlich benötigen homöopathische Mittel keine Zulassung, sondern lediglich eine Registrierung. Derart in den Handel gebrachte Mittel dürfen allerdings nur ohne therapeutische Indikation vertrieben werden (d. h. sie dürfen nicht angeben, welche Symptome oder Krankheiten damit bekämpft werden sollen). U. a. werden so Globuli auf den Markt gebracht. Homöopathische Mittel, die mit therapeutischer Indikation vertrieben werden sollen, müssen zwar ein Zulassungsverfahren durchlaufen, dies ist aber hochgradig unwissenschaftlich. Für die Zulassung müssen nämlich so genannte Erkenntnispunkte gesammelt werden, die man z. B. bekommt, wenn eine Expertenkommission aus Homöopathen die Wirksamkeit des Mittels nach homöopathischer Lehre bescheinigt. Ein Wirksamkeitsnachweis im wissenschaftlichen Sinne ist mit mindestens 8 Erkenntnispunkten nur für die Zulassung von Mitteln zur direkten Behandlung von schweren oder Lebensbedrohlichen Krankheiten vonnöten. Diese Hürde hat bisher noch kein homöopathisches Mittel genommen.
Insgesamt sorgt das Arzneimittelgesetz in der aktuellen Form für den Eindruck einer scheinbaren Gleichwertigkeit von homöopathischen Mitteln und wirksamen Medikamenten. Mit diesem Umstand muss aufgeräumt werden! Durch klare Informationen über die wissenschaftlich zu erwartende Wirkung homöopathischer Mittel sowie mit einem Verbot von wissenschaftlich nicht belegbaren therapeutischen Indikationen können wir die Bürger besser vor Scheintherapien schützen und gleichzeitig die persönlichen Freiheitsrechte optimal wahren.